Ausstellungsbedingungen Gastronomie
1. Anmeldung/Bewerbung
Die Anmeldung/Bewerbung ist verbindlich. Mit der Anmeldung/Bewerbung erkennt der/die Aussteller/in diese Bedingungen als verbindlich für sich & alle von ihm/ihr während des Marktes Beschäftigten an. Alle gesetzlichen, Arbeits – & gewerberechtlichen Vorschriften sind vom/von der Ausstellerin einzuhalten. Wendet euch hierfür an die entsprechenden Ämter.
2. Zulassung
Über die Zulassung des/der Aussteller/in entscheidet der Veranstalter. Mit der Zusage des Veranstalters ist der Vertragsabschluss zwischen dem Veranstalter & dem/der Aussteller/in vollzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn z.B. ein Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall ist die komplette Standmiete fällig. Siehe dazu auch Punkt 6.
3. Änderungen
Muss der Markt infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnungen, welche nicht auf schuldhaftem Handeln des Veranstalters beruhen oder einem zu hohen Risiko durch veränderte Umstände (Entscheidung des Veranstalters), geschlossen bzw. wieder abgesagt werden, werden 125,00 € plus MwSt. vom Veranstalter einbehalten. Dies gilt auch, wenn der Markt auf Grund geänderter Coronamaßnahmen, nicht unter der 2G oder 3G Regel, ohne Einlassbeschränkung und ohne Einzäunung des Geländes durchführbar ist. Eine Nicht-Teilnahme am Ausstellungstag seitens der Aussteller erfolgt nur nach Absprache mit dem Veranstalter. Die 125,00 € plus MwSt. werden für Werbung, Planung & Fixkosten genutzt. Diese Maßnahme ist leider notwendig, um den Fortbestand der Märkte zu sichern.
Muss der Markt infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnungen, welche nicht auf schuldhaftem Handeln des Veranstalters beruhen oder einem zu hohen Risiko durch veränderte Umstände (Entscheidung des Veranstalters), am Veranstaltungstag selbst abgesagt oder früher beendet werden müssen, muss die Standgebühr leider komplett einbehalten werden.
4. Rücktritt
Ein Rücktritt aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Sollte ein Rücktritt nach Absprache mit dem Veranstalter, z.B. auf Grund von Krankheit erfolgen, so ist die Standmiete trotzdem in voller Höhe zu leisten und kann NICHT zurückgezahlt werden.
5. Untervermietung
Der Verkauf für Dritte ist generell ausgeschlossen und ausschließlich in Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Aufnahme jedes Mit Ausstellers ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
6. Mieten und Kosten
Die Standgebühr muss bis zum 10. Mai 2025 auf das angegebene Konto überwiesen werden. Sollte dieser Betrag nicht fristgerecht auf unserem Konto eingegangen sein, behalten wir uns vor euren Standplatz zu kündigen und an einen anderen Gastronomen weiter zu vergeben! Sollte der Markt wegen erheblicher gesetzlicher Veränderung auf Grund des Coronavirus (siehe Punkt 3.) nicht stattfinden können bzw. abgesagt werden müssen (auch von Seiten des Veranstalters), werden 125,00 € plus MwSt. NICHT zurückgezahlt, diese dienen als pauschaler Ausgleich für die entstandenen Kosten, Werbung & Planung.
Muss der Markt infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnungen, welche nicht auf schuldhaftem Handeln des Veranstalters beruhen oder einem zu hohen Risiko durch veränderte Umstände (Entscheidung des Veranstalters), am Veranstaltungstag selbst abgesagt oder früher beendet werden müssen, muss die Standgebühr leider komplett einbehalten werden.
7. Aufbau
Aufbauende ist spätestens 30 Minuten vor Marktbeginn. Aufbau und Sicherung des Pavillons muss vor dem eigentlichen Aufbau des Standes erfolgen!!! Pflicht: wasserdichter, stabiler Pavillon (mit Seiten- & Rückwänden, einzuhängen bei starkem Wind) 4 Gewichte (keine Wasserflaschen etc.) à min. 15 kg am Pavillon befestigt, reißfeste Schnur zum Abspannen des Pavillons Abspannen der Pavillons (sofern möglich) Straßenschilder etc. nutzen ohne Stolperfallen zu produzieren. Dies wird während des Aufbaus bis zu Beginn des Marktes extern kontrolliert und für unsere Kontrolle schriftlich festgehalten. Bei Nicht Einhaltung wird die Teilnahme verweigert (sofortiger Abbau). Die Standgebühr wird nicht zurückgezahlt!!!
Die Vorschriften für den Bodenbelag, die Überdachung, die Sauberkeit, Sicherheit, Hygiene, sowie sämtliche anderen gesetzlichen Vorschriften sind bei den entsprechenden Ämtern zu erfragen und müssen eingehalten werden.
Feuerlöscher zu Sicherheit sind Pflicht.
Die Lebensmittelkontrolle wird sicherlich wie immer zu Beginn des Marktes die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren. Falls ihr Fragen habt oder euch irgendwo unsicher seid, meldet euch bitte bei mir oder bei der Lebensmittelkontrolle.
8. Standbetreuung
Der Stand muss während der gesamten Veranstaltung mit Personal besetzt sein.
9. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung des Marktes geräumt werden. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. (Sonntag ab 20.00). Für Beschädigungen auf dem Veranstaltungsgelände haftet der/die Aussteller/in. Die Reinigung der Stände durch Aussteller/innen muss außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. Die Ausstellungsfläche muss besenrein verlassen werden. Ein vorzeitiger Abbau / Befahren des Geländes mit dem PKW, während der Veranstaltung ist nicht gestattet und wird mit einer Strafe von 250,00 € netto plus MwSt berechnet.
Darüber hinaus erfolgt ein dauerhafter Ausschluss von den Märkten GRETA & CLAUS!
10. Bewachung
Die allgemeine Bewachung übernimmt der Veranstalter. Für die Beaufsichtigung des Standes ist der/die Aussteller/ in selbst verantwortlich und haftet somit selber für seine Produkte. Das gilt auch für die Auf – und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung.
11. Haftung
Die Wisp GmbH schließt ihre persönliche Haftung, sowie für ihre Erfüllungsgehilfen für alle Schäden wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen aus, wenn es sich nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, für welche wir im gesetzlichen Rahmen haften. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten). Die Aussteller haben eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorzuhalten und auf Anfrage nachzuweisen. Das Fehlen einer solchen Versicherung berechtigt den Veranstalter zur Kündigung.
12. Änderungen
Von diesen Bedingungen abweichende Abmachungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
13. Standgestaltung/Strom/Licht
Für die Standgestaltung ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Stromzugänge sind vorhanden. Für die Verkabelung muss der Gastronom selber sorgen, aus Sicherheitsgründen dürfen nur geprüfte Kabel für den Aussenbereich genutzt werden. Wenn Kabeltrommeln genutzt werden, müssen diese komplett abgerollt werden. Es dürfen keine Stolperfallen bei der Verkabelung entstehen.
Sollte diese Pflicht verletzt werden und es kommen Besucher deshalb zu schaden, haftet der Aussteller.
14. Pandemie und andere Katastrophen
Die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Hygiene- & Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten.