Ausstellungsbedingungen Claus Gastro

  1. Anmeldung/Bewerbung
    Die Anmeldung/Bewerbung ist verbindlich. Ein Rückritt ist ausgeschlossen. Mit der Anmeldung/Bewerbung erkennt der/die Aussteller/in diese Bedingungen als verbindlich für sich & alle von ihm/ihr während des Marktes Beschäftigten an. Alle gesetzlichen, Arbeits – & gewerberechtlichen Vorschriften sind vom/von der Ausstellerin einzuhalten. Wendet euch hierfür an die entsprechenden Ämter.
  2. Zulassung
    Über die Zulassung des/der Aussteller/in entscheidet der Veranstalter. Mit der Zusage des Veranstalters ist der Vertragsabschluss zwischen dem Veranstalter & dem/der Aussteller/in vollzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn z.B. ein Zahlungsverzug besteht. In diesem Fall ist die komplette Standmiete fällig. Siehe dazu auch Punkt 6.
  3. Änderungen
    Muss der Markt infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnungen, welche nicht auf schuldhaftem Handeln des Veranstalters beruhen, vor dem Veranstaltungswochenende abgesagt werden, werden 125,00 € netto zzgl. MwSt. für Werbung/Organisation einbehalten. Diese Maßnahme ist leider notwendig, um den Fortbestand der Märkte zu sichern. Dies gilt auch, wenn der Markt auf Grund geänderter Coronamaßnahmen, nicht unter der 2G oder 3G Regel, ohne Einlassbeschränkung und ohne Einzäunung des Aussengeländes durchführbar ist oder andere Katastrophen den Veranstalter zur Absage zu zwingen. Sollte der Markt am Veranstaltungswochenende selbst abgesagt werden müssen, sei es auf Grund von höherer Gewalt/Rechtlicher Notwendigkeit oder einem zu hohen Risiko durch veränderte Umstände, wird die Standgebühr in voller Höhe einbehalten, um alle entstanden Kosten & die Organisation im Voraus zu finanzieren. Diese Maßnahmen sind leider notwendig, um den Fortbestand der Märkte zu sichern. Eine Nicht-Teilnahme am Ausstellungstag seitens der Aussteller erfolgt nur nach Absprache mit dem Veranstalter.
  4. Rücktritt
    Ein Rücktritt aus dem Vertrag ist ausgeschlossen. Sollte ein Rücktritt nach Absprache mit dem Veranstalter erfolgen, so ist die Standmiete trotzdem in voller Höhe zu leisten und kann NICHT zurückgezahlt werden.
  5. Untervermietung
    Der Verkauf für Dritte ist generell ausgeschlossen und ausschließlich in Absprache mit dem Veranstalter möglich. Die Aufnahme jedes Mit Ausstellers ist genehmigungs- und gebührenpflichtig.
  6. Mieten und Kosten
    Die Standgebühr muss zum umseitig genannten Datum auf das angegebene Konto überwiesen werden. Sollte die Standmiete nicht fristgerecht auf dem Konto der Wisp GmbH eingegangen sein, wird euer Standplatz automatisch an einen anderen Aussteller weiter vergeben! Erst mit Eingang der Standgebühr ist euer Standplatz sicher.
  7. Aufbau
    Aufbauende ist spätestens 30 Minuten vor Marktbeginn. Aufbau und Sicherung des Pavillons muss vor dem eigentlichen Aufbau des Standes erfolgen!!! Pflicht: wasserdichter, stabiler Pavillon (mit Seiten- & Rückwänden, einzuhängen bei starkem Wind) 4 Gewichte (keine Wasserflaschen ect.) à min. 10 kg am Pavillon befestigt, reißfeste Schnur zum Abspannen des Pavillons Abspannen der Pavillons (sofern möglich) Straßenschilder ect. nutzen ohne Stolperfallen zu produzieren. Die Standaufbauten müssen schwer entflammbar sein. Dies wird während des Aufbaus bis zu Beginn des Marktes extern kontrolliert und für unsere Kontrolle schriftlich festgehalten. Bei Nicht Einhaltung wird die Teilnahme verweigert (sofortiger Abbau). Die Standgebühr wird nicht zurückgezahlt!!!Die Vorschriften für den Bodenbelag, die Überdachung, die Sauberkeit, Sicherheit, sowie sämtliche anderen gesetzlichen Vorschriften sind bei den entsprechenden Ämtern zu erfragen und müssen eingehalten werden.
  8. Standbetreuung
    Der Stand muss während der gesamten Veranstaltung mit Personal besetzt sein.
  9. Abbau
    Kein Stand darf vor Beendigung des Marktes geräumt werden. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. (Sonntag ab 19.00 – 21.00 Uhr, oder später, falls wir entscheiden, dass die Gastro länger aufbleibt). Für Beschädigungen auf dem Veranstaltungsgelände haftet der/die Aussteller/in. Die Reinigung der Stände durch Aussteller/innen muss außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. Die Ausstellungsfläche muss besenrein verlassen werden. Ein vorzeitiger Abbau / Befahren des Geländes mit dem PKW, während der Veranstaltung ist nicht gestattet und wird mit einer Strafe von 250,00 € netto plus MwSt berechnet.
  10. Bewachung
    Die allgemeine Bewachung übernimmt der Veranstalter. Für die Beaufsichtigung des Standes ist der/die Aussteller/ in selbst verantwortlich und haftet somit selber für seine Produkte. Das gilt auch für die Auf – und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung.
  11. Haftung
    Die Wisp GmbH schließt ihre persönliche Haftung, sowie für ihre Erfüllungsgehilfen für alle Schäden wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen aus, wenn es sich nicht um Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, für welche wir im gesetzlichen Rahmen haften. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung man regelmäßig vertrauen darf (vertragswesentliche Pflichten). Die Aussteller haben eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Veranstaltung vorzuhalten und auf Anfrage nachzuweisen. Das Fehlen einer solchen Versicherung berechtigt den Veranstalter zur Kündigung.
  12. Änderungen
    Von diesen Bedingungen abweichende Abmachungen bedürfen der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
  13. Standgestaltung/Strom/Licht
    Für die Standgestaltung ist jeder Aussteller selbst verantwortlich. Stromzugänge sind vorhanden. Für die Verkabelung muss der Gastronom selber sorgen, aus Sicherheitsgründen dürfen nur geprüfte Kabel für den Aussenbereich genutzt werden. Wenn Kabeltrommeln genutzt werden, müssen diese komplett abgerollt werden. Es dürfen keine Stolperfallen bei der Verkabelung entstehen. Sollte diese Pflicht verletzt werden und es kommen Besucher deshalb zu schaden, haftet der Aussteller. Stromzugänge sind in einer max. Entfernung von 30 Metern vorhanden.
  14. Pandemien oder andere Katastrophen
    Die Teilnahmebedingungen auf Grund von Corona oder anderen Katastrophen richten sich nach den gesetzlichen Regelungen, die zum Veranstaltungstermin gelten. Sollte von dieser Regelung seitens des Veranstalters abgewichen werden, wird dies mit den Aussteller*innen einvernehmlich geklärt.